Der Verein und die E-Rechnung

E-Rechnung für gemeinnützige Vereine: Wichtige Änderungen ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 tritt eine bedeutende Neuerung für gemeinnützige Vereine in Kraft: die Pflicht zur elektronischen Rechnung, kurz E-Rechnung. Diese Änderung betrifft sowohl den Empfang als auch das Ausstellen von Rechnungen und bringt einige Herausforderungen, aber auch Chancen mit sich.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung unterscheidet sich von herkömmlichen digitalen Rechnungsformaten wie PDF dadurch, dass sie in einem strukturierten elektronischen Format (XML-Daten nach EU-Norm) erstellt wird[2]. Dieses Format ermöglicht eine automatische und elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche, was den gesamten Rechnungsprozess effizienter und transparenter gestaltet[1][3].

Pflichten für gemeinnützige Vereine

Alle gemeinnützigen Vereine, unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Umsatz, müssen ab dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten[1][5]. Dies bedeutet, dass Vereine die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme einer E-Rechnung schaffen müssen, was in der Regel eine entsprechende Software erfordert[7].

Ausstellung von E-Rechnungen

Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten unterschiedliche Regelungen:

  1. Vereine, die als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten, müssen ab dem 1. Januar 2025 E-Rechnungen ausstellen, wenn sie Leistungen für andere Unternehmen oder juristische Personen erbringen[1][2].
  2. Für Vereine mit einem Jahresumsatz unter 800.000 Euro im Vorjahr gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2027. Sie dürfen bis dahin weiterhin Papierrechnungen oder einfache elektronische Rechnungen (z.B. PDF) ausstellen[3][5].

Ausnahmen und Sonderregelungen

Es gibt einige Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht:

  • Bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG
  • Bei Rechnungen unter 250 Euro
  • Wenn Rechnungsempfänger oder -ersteller nicht im Inland ansässig sind[2][7]

Vorbereitung auf die E-Rechnung

Vereine sollten sich frühzeitig mit der Umstellung befassen und geeignete Software-Lösungen implementieren. Für den Empfang von E-Rechnungen reicht grundsätzlich ein E-Mail-Postfach aus, jedoch ist eine spezielle Software für die Verarbeitung unerlässlich[4][5].

  1. Ab 1. Januar 2025 müssen alle gemeinnützigen Vereine E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können.
  2. E-Rechnungen sind maschinenlesbare Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format.
  3. Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten je nach Vereinsgröße und -umsatz unterschiedliche Fristen bis spätestens 2028.
  4. Es gibt Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht, z.B. für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro.
  5. Vereine müssen rechtzeitig die technischen Voraussetzungen für den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnungen schaffen.


Literatur-Nachweise und weiterführende Links:
[1] https://vereinsplaner.de/c/e-rechnung-fuer-deutsche-vereine
[2] https://www.weko-respond.de/images/SRS_eRechnung_ab_2025.pdf
[3] https://www.sportbund-rheinland.de/news-center/newsdetails/Die%20E-Rechnung%20wird%20ab%2001.01.2025%20auch%20f%C3%BCr%20gemeinn%C3%BCtzige%20Vereine%20Pflicht-3786
[4] https://www.hausdesstiftens.org/die-e-rechnung-ab-2025-pflicht/
[5] https://www.vereinsticket.de/neuigkeiten/einfuehrung-der-e-rechnung-ab-2025-das-muessen-vereine-beachten
[6] https://www.skala-campus.org/artikel/e-rechnung-pflicht/
[7] https://fzf.de/e-rechnung-betrifft-auch-vereine/
[8] https://www.solidaris.de/aktuelles/die-e-rechnung-kommt-das-sollten-gemeinnuetzige-organisationen-wissen
[9] https://vereinsknowhow.de/newsletter/471.pdf
[10] https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/e-rechnungspflicht-fuer-vereine
[11] https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/aktuelles/e-rechnungen-wissen-was-richtig-ist/

Drohender Verlust der Gemeinnützigkeit – Wichtige Hinweise für Vereinsvorstände

Die Gemeinnützigkeit eines Vereins ist ein wertvolles Gut – doch unklare oder fehlerhafte Regelungen in der Satzung können diese gefährden. Besonders die Vermögensbindungsklausel bei Vereinsauflösungen oder Zweckänderungen erfordert größte Sorgfalt.

Laut § 55 der Abgabenordnung (AO) muss das Vereinsvermögen bei Auflösung oder Wegfall gemeinnütziger Zwecke an eine andere gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden. Ein aktuelles Urteil (FG Niedersachsen, 25.04.2024, Az. 10 K 70/21) stellt klar, dass eine pauschale Formulierung nicht mehr ausreicht. Stattdessen muss ein konkreter Verwendungszweck oder ein begünstigter Verein benannt werden.

Empfehlungen für Vereine:

  1. Satzungsprüfung: Kontrollieren Sie regelmäßig die Vermögensbindungsklausel Ihrer Satzung. Nutzen Sie die Steuermustersatzung (§ 60 AO) als Orientierung.
  2. Konkrete Festlegungen: Benennen Sie einen bestimmten Verein oder Zweck, z. B. „zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe“.
  3. Änderungen abstimmen: Stimmen Sie Satzungsänderungen vorab mit dem Finanzamt ab, um spätere Probleme zu vermeiden.
  4. Aktualität prüfen: Überwachen Sie den Status des begünstigten Vereins auf Gemeinnützigkeit und Bestehen.

Ein Verstoß kann die Gemeinnützigkeit sogar rückwirkend für 10 Jahre kosten (§ 61 Abs. 3 AO). Dies führt zu hohen Steuernachzahlungen, wie ein Urteil des FG Sachsen-Anhalt (19.04.2023, Az. 3 K 475/16) zeigt.

Unser Tipp: Bleiben Sie im engen Austausch mit dem Finanzamt und sichern Sie Ihre Satzung rechtlich ab. So vermeiden Sie böse Überraschungen und schützen Ihr Vereinsvermögen nachhaltig.